
Verschaffen Sie sich Sicherheit
Ein Brenner hat eine böse Überraschung erlebt. Um was geht es? Die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 schreibt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, auch Neutralalkohol genannt, einen maximalen Methanolgehalt von 30 g/hl (300 mg/l) reinem Alkohol vor. Für einen London Gin ist laut der Spirituosenverordnung diese Qualität nicht ausreichend.
von Redaktion erschienen am 24.09.2024Hier dürfen höchstens 5 g/hl (50 mg/l) enthalten sein. Die bayerische Lebensmittelüberwachung hat nun bei Kontrollen festgestellt, dass dieser Wert nicht immer eingehalten wird und hat die entsprechende Gin-Charge als nicht verkaufsfähig deklariert.
Bescheinigung einfordern
Um einen solchen Fall zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich von seinem Händler oder Hersteller die exakten Methanolwerte des bezogenen Neutralalkohols offiziell attestieren zu lassen. Eine Bezeichnung als „frei von Methanol“, ohne Analysebescheinigung ist nicht ausreichend.
In dem vorliegenden Fall wurde bei einer Nachuntersuchung des verwendeten Neutralalkohols ein Methanolwert von 64 mg/l festgestellt. Er hätte also gar nicht für einen „London Gin“ verwendet werden dürfen.
Und die Herabstufung eines „London Gin“ zu einem „Destillierten Gin“, wie es der betroffene Händler empfohlen hat, ist sicherlich auch keine erstrebenswerte Lösung. Die Bezeichnung „Gin“ dürfte bei einem „London Gin“ auch ausscheiden, da bei dieser Spirituosenkategorie nur Wacholderbeeren und Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden dürfen, also keine pflanzlichen Ausgangserzeugnisse, die als Lebensmittel konsumiert werden wie zum Beispiel Himbeeren, Kümmel oder Anis.
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