
Glüh-Gin im Kreuzfeuer
Glüh-Gin ist in. Er war in der letzten Saison auf den Weihnachtsmärkten sprichwörtlich in aller Munde. Und machte so Produzenten wie Kunden gleichermaßen glücklich. Eine Abmahnwelle führt nun dazu, dass allen der Appetit vergeht.
von Redaktion erschienen am 24.01.2025Die Weihnachtsmärkte im gesamten Bundesgebiet boten im letzten Jahr vielfach ein Getränk mit der Angabe „Glüh-Gin“ an. Dieses Getränk hatte in der Regel einen Alkoholgehalt von unter 10 Volumenprozent und bestand häufig unter anderem aus den Zutaten Fruchtsaft, Gewürzen wie bei Glühwein und Gin. Das Etikett von Glüh-Gin trug mitunter den Hinweis "trinkfertig, zum Erhitzen".
Gegen diese Getränke läuft derzeit eine Abmahnwelle von Seiten von Verbraucherschutzverbänden oder von Verbänden, die den fairen Wettbewerb sicherstellen möchten. Mit welcher Begründung?
Die Angabe „Glüh-Gin“ für ein alkoholisches Getränk, das nicht Gin beziehungsweise Destillierter Gin im Sinne der EU-Spirituosenverordnung ist, wäre nur zulässig, wenn das Getränk einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol hätte und zudem die Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung "Gin" um die Bezeichnung "Glüh" in einer nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift niedergelegt wäre.
Auch kein zusammengesetzter Begriff
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Angabe „Glüh-Gin“ als zusammengesetzter Begriff für ein alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 37,5 % vol auch ausscheidet. Denn „Glüh“ müsste ein Lebensmittel bezeichnen, das nicht als Zutat für die Herstellung von Gin oder Destilliertem Gin verwendet werden darf. Das Wort „Glüh“ bezeichnet in keinem Falle ein Lebensmittel. Brennereien, die niedrigprozentigen Glüh-Gin anbieten, sind gut beraten, diese Erzeugnisse anders zu etikettieren und für den Fall, dass sie diese falsch etikettierten Erzeugnisse auch auf der Website abbilden, diese Erzeugnisse zunächst von der Website zu nehmen.
- Destiller 29.01.2025 23:55So wie ich diesen Artikel verstehe, geht es hier ausschließlich um Flaschenware die nicht als Glüh-GIN deklariert werden darf. Wie sieht die Situation im reinen Ausschank aus? D.h. man mischt diesen Glüh-GIN selbst aus einem Handelsfähigen GIN und einem Punsch zusammen .Antworten
- Friedrich Springob 30.01.2025 08:33Ich habe es vermutet, aber mich noch einmal rückversichert: Auch im offenen Ausschank und für alle Werbematerialien wie z.B. Flyer gelten LMIV und Spirituosenverordnung. Ich zitiere: "Getränkekarten oder Tafeln oberhalb einer Bar sind auch Info-Materialien, die unter das Lebensmittelinformationsrecht (die Änderung des Titels von der früheren Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG zur Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) erfolgte genau aus diesem Grunde) und die Spirituosenverordnung (VO (EU) 2019/787) fallen. Die Spirituosenverordnung gilt über die LMIV hinaus, also zusätzlich. "Antworten
- Kalzino 10.02.2025 06:25Zwei Überlegungen dazu: Was passiert, wenn man im Ausschank, den Glüh-Gin unter der Kategorie Cocktail führt? Wenn ich das Getränk auf einem Markt selbst zubereiten würde bzw. davor, würde ich mich schlau darüber machen, ob das nicht ein Cocktail ist und ob es da für Namen eine rechtliche Regelung gibt. Es ist außerdem sehr merkwürdig, dass ein Gin-Tonic oder Gin and Juice angeboten werden darf oder auch in Dosen verkauft werden darf, da dort ja keine 37,5%20vol. vorhanden sind. Vielleicht verstehe ich es ja falsch und es würde auch schon reichen - im Namen der Fairness - das Ganze Gin-Glüh zu nennen. Hört sich schwerfälliger an, aber ist dann vielleicht besser zu vergleichen mit Getränken wie Whisky-Cola, Wodka-O, Tequila Sunrise (ohne Sonnenuntergänge auch nicht nur für Sonnenuntergänge - ich glaube bei Cocktails kann man es neben wie man will)Antworten
- Friedrich Springob 11.02.2025 06:46Ich habe mich für Sie kundig gemacht. Hier die Auskünfte meines Gewährsmanns: Meinen Sie, wenn Sie auf einer Getränkekarte die Kategorie "Cocktails" als Überschrift schreiben, dass Sie dann auch darunter einen "Glüh-Gin" setzen können? Sollte dies der Fall sein, wäre Glüh-Gin weiterhin unzulässig. Möchten Sie aber das Getränk Cocktail nennen und darunter schreiben "Fruchtsaft mit Gin" (auf jeden Fall ohne das Wort "Glüh") und ggf. noch eine beschreibende Bezeichnung "alkoholisches Mischgetränk", wäre das in Ordnung. Denn "Fruchtsaft mit Gin" wäre wie Gin Soda ein sog. zulässiger zusammengesetzter Begriff. Der Begriff "Cocktail" ist nach meiner Kenntnis rechtlich nicht geschützt. Bei einem Gin Tonic unter 15 % vol oder einem Gin und Juice handelt es sich um einen sog. zusammengesetzten Begriff, der als Ausnahme vom strengen Bezeichnungsschutz für Gin unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Artikel 11 der Spirituosen-Verordnung (EU) 2019/787 zulässig ist. Den Tonic als Kurzform für Tonic Water und auch Juice (engl. für Fruchtsaft) sind Namen für Lebensmittel (im Unterschied zum Wort "Glüh").Antworten
- schnapsschöner 28.01.2025 08:00Unsere Gerichte sollten es ablehnen sich mit solchem Unsinn zu beschäftigen - es gäbe vieles wichtigeresAntworten
- Friedrich Springob 28.01.2025 08:21... schön wär´s ...Antworten
- schnapsschöner 28.01.2025 07:57Danke Hr. Springob, Verbände die sich mit solchen Themen beschäftigen sind eine Gefahr für die Demokratie - unter Verbraucherschutz und fairem Wettbewerb verstehe ich etwas völlig anderes.Antworten
- schnapsschöner 24.01.2025 09:11Nach dem lesen dieses Artikels bin ich mir absolut sicher: Wir leben in Schilda. Typisch deutsch, einerseits fordern wir für alles eine Rechtsverordnung, andererseits fordern wir Entbürokratisierung. Das passt halt nicht zusammenAntworten
- Friedrich Springob 27.01.2025 07:41... stimmt, Herr Schöner!Antworten