
This is not rum – aber wohl ein bisschen dumm …
… oder doch zumindest naiv. Denn Anspielungen auf definierte Spirituosenkategorien sind grundsätzlich untersagt. Nicht nur im Produktnamen, sondern auch in der Werbung. Das bestätigt erneut ein Gerichtsurteil.
von Redaktion/OLG Hamburg erschienen am 10.04.2026Diesmal hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg so im Streit zwischen einem Startup und einem Spirituosenverband entschieden.
Streitgegenstand waren alkoholfreie Spirituosenalternativen, die durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt werden. Diese wird mit Wasser, Aromen und Zusatzstoffen versetzt. Geschmacklich sind diese Produkte an bekannte Spirituosen angelehnt und wurden von dem Unternehmen auch so beworben: „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whiskey“ noch den Zusatz „American Malt“.
Der Spirituosenverband hatte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend gemacht.
Das HansOLG schreibt: „In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, (…), hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverband nun insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt. Bei der Bezeichnung „American Malt“ handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey.
Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung „Rum, Gin und Whiskey“ sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze „This is not…“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach…“, „auf Basis von…“ verboten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.“









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