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EU-Verpackungsverordnung

Kein Pfand, aber viel Aufwand

Am 11. Februar ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) in Kraft getreten. Wirksam wird sie ab dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten. Was die Spirituosen angeht, sind einige Besonderheiten zu beachten.

von BSI/Redaktion erschienen am 18.02.2025
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Viele Spirituosenmarken sind schon anhand ihrer Flasche erkennbar. Das wird auch mit der neuen Verordnung so bleiben können.
Viele Spirituosenmarken sind schon anhand ihrer Flasche erkennbar. Das wird auch mit der neuen Verordnung so bleiben können. © Adobe Systems

Der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) hat intensive Lobbyarbeit geleistet und hier zusammengestellt, was für die Spirituosenbranche wichtig ist: Die PPWR, die als Teil des europäischen „Green Deal“ entwickelt wurde, soll Verpackungen und Verpackungsmüll reduzieren und die Recyclingfähigkeit stärken. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen materialunabhängig und für alle Verpackungsabfälle.

Anders als eine Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in der EU. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Gemäß der PPWR dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen.

Das ist zu beachten

Für den Bereich Spirituosenbranche gilt zukünftig u. a. Folgendes bezüglich PPWR:

  • 100-prozentiges Recycling für Spirituosen-Glasflaschen (keine Wiederverwendung),
  • Spirituosen werden definiert nach der Kombinierten Nomenklatur 2208 (d. h. ab 1,2 % vol – inklusive Ready-To-Drink (RTD)): Dabei ist Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe f), der Spirituosen vom Anwendungsbereich der Wiederverwendungsquote (Mehrweg) und Pfandpflicht – bei Beteiligung an einem dualen System – ausnimmt, derzeit wie folgt formuliert: „alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.“ (im englischen ist es besser formuliert: „alcohol-based spirituous beverages corresponding to CN heading 2208“. (Der englische Ausdruck „spirituous beverages“ bezeichnet im Unterschied zu „spirit drinks“ oder kurz „spirits“ alle alkoholhaltigen Getränke, die einen Alkoholgehalt von über oder unter 15 Volumenprozent aufweisen und „destillierten“ oder auf andere Weise hergestellten Ethylalkohol enthalten. Also zum Beispiel Mixgetränke, die Spirituosen enthalten.) Die Korrektur der Übersetzung wird nach Abstimmung des BSI mit dem BMUV erfolgen. Der BSI wird weiter informieren. Neu: Die alkoholfreien Spirituosensubstitute von 1,2 Volumenprozent aufwärts unterliegen damit der Wiederverwendungsquote, d. h. auch RTDs in Deutschland – jedoch nicht Produkte unter 1,2 Prozent (d. h. „no“-Produkte auf spirits-Basis). Diesbezüglich ist der BSI in Gesprächen mit dem Bundesumweltministerium.
  • die Formvielfalt für Spirituosen-Glasflaschen bleibt weiterhin gegeben (keine Formflasche),
  • sie bleibt unverändert bei Geoschutz-Glasflaschen für Spirituosen und bei Marken für Spirituosen,
  • eine digitale Kennzeichnung ergibt sich ebenfalls (Artikel 12).
  • Wichtig: Artikel 4, 6, 9, 10, 12, 14, 18 und 29 sind insbesondere von der Spirituosenbranche zu beachten.
  • Gemäß Artikel 10 PPWR gilt die Minimierung von Verpackungen wie folgt: Hersteller müssen sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen minimiert werden: - Neue Regel ist ab 1. Januar 2030 gültig. - Das Gewicht ist auf das für die Gewährleistung der Funktionalität notwendige Minimum zu reduzieren, wobei die Form und das Material zu berücksichtigen ist. - Verpackungen, die nicht die vorgegebenen Leistungskriterien erfüllen, dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. - Leistungskriterien für die Verpackungsminimierung: Schutz des Produktes, Herstellungsverfahren für Verpackungen, Konsumentensicherheit, Logistik, Funktionalität der Verpackung (NEU), Informationsanforderungen, Hygiene und Sicherheit, rechtliche Anforderungen, Rezyklatgehalt/Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit. - Eigenschaften, die darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern z. B. durch Doppelwände, falsche Böden, unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. - Ausnahmen für bestimmte geschützte Verpackungen (vorausgesetzt, dieser Schutz war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Kraft. - Für die meisten gängigen Verpackungsarten und -formate sollen Normen zur Festlegung angemessener Höchstgewichte und Volumengrenzen erarbeitet werden. - Normen zur Festlegung der Methodik für die Einhaltung der Anforderungen an die Verpackungsminimierung.
  • Regelung (vgl. Anhang VII) ist mit Dokumentationspflichten verknüpft.

Bei Fragen können sich die Verbandsmitglieder und Kooperationspartner gerne an den Verband wenden:

BSI-Geschäftsstelle Angelika Wiesgen-Pick Geschäftsführerin Urstadtstraße 2 53129 Bonn Telefon: 0228 53994-0 Telefax: 0228 53994-20 E-Mail: info@bsi-bonn.deInternet: www.spirituosen-verband.de

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