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Anpassung des Verpackungsrechts

Pfand oder Nicht-Pfand?

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen. Was kommt da – bezüglich der Pfandpflicht – auf die Hersteller von Spirituosen und alkoholfreien Spirituosenalternativen zu?

von Redaktion erschienen am 19.02.2026
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Maximilian von Pückler erzählt in einem Video von dem Prozess um die Pfandpflicht und seinen Folgen für die Destillerie.
Maximilian von Pückler erzählt in einem Video von dem Prozess um die Pfandpflicht und seinen Folgen für die Destillerie. © The Duke

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz dient der Durchführung der neuen europäischen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, die in der ersten Stufe ab 12. August 2026 gilt.

Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke (ab 10 % vol) in Einweg-Glasflaschen sollen weiterhin vom Einwegpfand (25 Cent) freigestellt bleiben. Bepfandet mit 25 Cent werden weiterhin – wie bisher schon nach dem Verpackungsgesetz – die sogenannten spirituosenhaltigen Alkopops mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol sowie Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke, die in Einwegbehältnissen aus Kunststoff oder Metall in Verkehr gebracht werden.

Frei von Alkohol – nun auch frei vom Pfand

Für die alkoholfreien Spirituosenalternativen mit einem Alkoholgehalt bis einschließlich 1,2 Volumenprozent soll ab 12. August 2026 ebenfalls eine Freistellung vom Einwegpfand erfolgen. Dazu wurde in § 46 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe k) des VerpackDG-Entwurfs eine Ausnahmeregelung aufgenommen.

Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die im vergangenen Jahr für Aufregung und juristischen Ärger gesorgt hatte. So wurde die Münchner Duke Destillerie, die eine alkoholfreie Gin-Variante unter dem Markennamen „Entgeistert“ herstellt und und in einer Glasflasche vertrieben hat, wegen der Verletzung der Pfandpflicht verurteilt – der Schaden: über 68.000 Euro. Nachzulesen auf der Website des Dukes und hier bei der Kleinbrennerei.

Der „Entgeistert“ in der Glasflasche.
Der „Entgeistert“ in der Glasflasche. © THE DUKE Destillerie

Der „Duke“ hat für sich den teuren Ausweg gefunden, dass er seinen „Entgeistert“ in – prinzipiell von der Pfandpflicht befreiten – Steingutflaschen abfüllt.

Der „Entgeistert“ nun in der Steingutflasche.
Der „Entgeistert“ nun in der Steingutflasche. © THE DUKE Destillerie

Solche Verfahren sollten nach Inkraftreten des VerpackDG der Vergangenheit angehören. Ob der Duke aber eine Rolle rückwärts wagt und seinen „Entgeistert“ wieder in einer Glasflasche abfüllt …?

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