
No Go für No Gin
Das Kieler Landgericht gestattete jüngst die Bezeichnung LIKÖR OHNE EI. Nun hat der EUGH ein Urteil zu NO GIN gesprochen. Damit dürfte sich die Aufregung um verbotene oder nicht-verbotene Anspielungen bald legen.
von EUGH/Redaktion erschienen am 17.11.2025Was war geschehen? Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte PB Vi Goods vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verklagt.
Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol betragen müsse.
Das deutsche Gericht hat hierzu den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen befragt.
Der EUGH stellt nun fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.
Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung. Diese ist einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten. Darüber hinaus ist dieses Verbot verhältnismäßig, weil es zwei Ziele verfolgt. Einerseits sollen die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse geschützt werden und andererseits die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb.
Der EuGH bestätigt also mittelbar die bisherige Rechtsauffassung bezüglich der Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit von Anspielungen auf in der EU-Spirituosenverordnung definierten Kategorien. Dieses Urteil widerspricht damit der Rechtsauffassung des Kieler Landgerichts in höchstrichterlicher Instanz. Nach Ansicht des Landgericht verletzte die Bezeichnung LIKÖR OHNE EI keine europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften: „Weil es eben nicht Eierlikör ist, sondern gerade eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff Eierlikör.“ Das sieht der EuGH anscheinend anders. Es wird abzuwarten sein, ob das neue Urteil die vom Schutzverband der Spirituosenindustrie angekündigte Berufung obsolet macht. Sollte der Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stattgegeben werden, dürften ihre Erfolgschancen mit dem Luxemburger Richterspruch deutlich gestiegen sein.
Hintergrund
Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden.
Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.









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