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Urteil des EuGH

No Go für NO GIN

Das Kieler Landgericht gestattete jüngst die Bezeichnung LIKÖR OHNE EI. Nun hat der EuGH ein Urteil zu NO GIN gesprochen. Damit dürfte sich die Aufregung um verbotene oder nicht-verbotene Anspielungen bald legen.

von EuGH/Redaktion erschienen am 17.11.2025
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Ein Drink auf Basis von Gin.
Ein Drink auf Basis von Gin. © Igor Normann/shutterstock.com

Was war geschehen? Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte PB Vi Goods vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verklagt.

Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol betragen müsse.

Das deutsche Gericht hat hierzu den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen befragt.

Der EuGH stellt nun fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich.

Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.

Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden alkoholfreien Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“, die einer bestimmten genau definierten Spirituose vorbehalten ist. Darüber hinaus ist dieses Bezeichnungsverbot verhältnismäßig, weil es zwei Ziele verfolgt. Einerseits sollen die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und andererseits die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

Auswirkungen auf andere Verfahren und Bezeichnungen

Dieses Urteil könnte Auswirkungen auf das vom Schutzverband der Spirituosenindustrie angekündigte Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu dem am 28. Oktober 2025 erfolgten Urteil des Landgerichts Kiel zur Zulässigkeit der Bezeichnung LIKÖR OHNE EI haben. Das Landgericht Kiel hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung LIKÖR OHNE EI keine europarechtlichen Verbraucherschutzvorschriften verletze. Nach Ansicht des Landgerichts Kiel ist die Bezeichnung LIKÖR OHNE EI keine Anspielung auf den geschützten Begriff Eierlikör, weil sie gerade eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff Eierlikör darstelle. Abzuwarten bleibt, ob das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bei einem Berufungsverfahren das EuGH-Urteil zu „alkoholfreiem Gin“ zum Anlass nehmen könnte, die Frage, ob Bezeichnung LIKÖR OHNE EI zulässig ist, ebenfalls dem EuGH vorzulegen oder selber auf Basis dieses EuGH-Urteils das Urteil des Landgerichts Kiel kippen wird.

Hintergrund

Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden.

Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.

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