
Desinfektion? Geht doch!
Es klang nach einem Schildbürgerstreich: Die drohende Einstufung von Ethanol als CMR-Stoff, also als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend. Diese Einstufung ist nun anscheinend vom Tisch.
von Redaktion erschienen am 05.03.2026Erfreulicherweise hat der Biozide-Ausschuss der Europäischen Chemikalienagentur ECHA keine Einwände gegen die Weiterverwendung von ethanolhaltige Hände- und Flächendesinfektionsmittel (Biozide). Das gab er Ende Februar bekannt.
Das Thema hatte seit mehreren Jahren hohe Wellen in der Alkoholwirtschaft und bei den Verbänden der Hersteller von alkoholhaltigen Getränken (Brauerbund, Deutscher Weinbauverband, Spirituosenverband BSI) geschlagen. Denn: Es gibt keinen adäquaten Ersatz für Ethanol – weder in der Herstellung von Desinfektionsmitteln noch als Grundstoff in der chemischen Industrie.
Das Biozidprodukte-Komitee (BPC) der ECHA ist nach einigem Hin und Her nun doch zu dem Schluss gekommen, dass Ethanol für den Einsatz in Hand- und allgemeinen Desinfektionsmitteln zugelassen werden kann. Der Ausschuss nahm keine Position dazu ein, ob Ethanol als krebserregende oder reprotoxische Substanz gelten sollte. Diese Einstufung drohte immer wieder in den letzten Jahren aufgrund einer Stellungnahme der griechischen Sachverständigen, die von der Kanzerogenität von Ethanol beim übermäßigen Konsum von alkoholischen Getränken auf die Kanzerogenität des Ethanols auch beim Einreiben auf die Hand oder bei der inhalativen Aufnahme (Alkoholdämpfe, die beim Abfüllen von hochprozentigem Ethanol in Tanks und Fässer entstehen) geschlossen haben, ohne für diese Verwendungsbereiche wissenschaftliche Studien vorweisen zu können. In der COVID-19-Pandemie hat sich die Nützlichkeit von ethanolhaltigen Biozidprodukte gezeigt.
Wirkstoff
Nach dieser Pressemitteilung wird Ethanol als Wirkstoff in folgenden Produkttypen unterstützt:
- Produkttyp 1: Produkte für die menschliche Hygiene, wie Handdesinfektionsmittel; .
- Produkttyp 2: Desinfektionsmittel und Algizide, die nicht für direkten Kontakt mit Menschen oder Tieren bestimmt sind;
- Produkttyp 4: Produkte für den Lebensmittel- und Futtermittelsektor.
(Produkt-Typ 3 betrifft Desinfektionsmittel für Tiere, hier laufen noch Untersuchungen.)
Das Komitee kam zu dem Schluss, dass die sichere Nutzung aller Anwendungsbereiche dieser Produkttypen nachgewiesen wurde. Das BPC konnte keine Stellungnahme zu den krebserregenden oder fortpflanzungstoxischen Eigenschaften von Ethanol abgeben, sodass keine neue Gefahrenklassifikation vorgeschlagen wurde.
Folgende Schritte sind wahrscheinlich jetzt zu erwarten:
- Die ECHA wird ihre Meinung zur Entscheidung an die EU-Kommission weiterleiten.
- Die EU-Kommission wird eine Durchführungsverordnung entwerfen, die die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Substanz vorschlägt.
- Der Entwurf wird den EU-Mitgliedstaaten zur Abstimmung im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte vorgelegt.
- Wenn genehmigt, wird die Kommission die Entscheidung treffen, die dann rechtlich bindend wird.
Die Chancen für eine Genehmigung durch die EU-Kommission sind jedenfalls jetzt deutlich gestiegen.









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