
Streit beigelegt
Es ist gängige Praxis in der Abfindungsbrennerei, dass Nebenprodukte aus dem Weinbau wie Weinhefe und Trester trotz Anreicherung im Zuge der Weinherstellung zu Destillaten verarbeitet werden. Ein Schreiben der Generalzolldirektion aus dem August wertete diese Übung als unerlaubte Zuckerung. Die Verbände mit Unterstützung aus der Politik liefen dagegen Sturm – anscheinend mit Erfolg.
von Redaktion erschienen am 15.10.2024Der Bundesverband der Klein- und Obstbrenner e. V. erhielt gestern von der Generalzolldirektion ein Schreiben, in ihm heißt es:
„Die Rohstoffe Traubenweinhefe (THD - lfd. Nr. 104 der Rohstoffliste), Traubenweinrückstände (Trester, TTD – lfd. Nr. 105 der Rohstoffliste) und das Gemisch aus Traubenweintrester und Traubenweinhefe 80/20 (TTG – lfd. Nr. 106 der Rohstoffliste) sind Nebenprodukte der Weinproduktion. Bei diesen Rohstoffen selbst ist die Anreicherung bereits nach dem Weingesetz unzulässig. Stammen diese Rohstoffe aber aus einem Weinherstellungsprozess, in dessen Rahmen weinrechtlich zulässig ein Saccharosezusatz erfolgte, bestehen bei der anschließenden Verarbeitung dieser Rohstoffe sowie des Rohstoffs Traubenwein (IWE – lfd. Nr. 103 der Rohstoffliste) in einer Abfindungsbrennerei keine Bedenken.“
Es scheint allerdings vorgekommen zu sein, dass Abfindungsbrenner Trester oder Weinhefe vor einer Destillation noch einmal bewusst gezuckert haben, um eine höhere Alkoholausbeute zu erzielen. Diese Zuckerung war schon immer verboten und bleibt auch verboten. Darum heißt es weiter im Schreiben:
„Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass eine Verarbeitung jeglicher Erzeugnisse aus dem Weinbau in Abfindungsbrennereien ausschließlich ungezuckert erfolgen darf. Dies gilt auch für die Rohstoffe Weintrauben (WET - lfd. Nr. 101 der Rohstoffliste) und Traubenmost/-saft (TAS - lfd. Nr. 102 der Rohstoffliste), wenn diesen im Rahmen einer an sich weinrechtlich zulässigen Anreicherung Saccharose zugesetzt wird, anschließend aber aus diesen Rohstoffen kein Wein hergestellt wird, sondern ihre Destillation erfolgen soll.“
Damit ist der Streit beigelegt und der alte bis Ende 2017 geltende branntweinmonopolrechtliche und seit 2018 geltende alkoholsteuerrechtliche Status quo vorerst wiederhergestellt.
Im Übrigen ist es auch nach der europäischen Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 unzulässig, Wein, Traubenmaische oder Traubenmost, Trester oder Weinhefe vor der Destillation zu zuckern, um daraus die entsprechend definierten Brände (Weinbrand, Traubenbrand, Tresterbrand oder Weinhefebrand) herzustellen.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.