
Das Ende der Stoffbesitzer?
Jahrelang ist sie eingefordert worden: Die Online-Anmeldung von Brenngenehmigungen. Seit 2021 ist sie über das Zoll-Portal möglich, ab dem 1. Januar 2027 wird sie verpflichtend. Genau darin liegt ein Problem …
von Friedrich Springob erschienen am 09.02.2026Bislang konnten die Abfindungsbrennereien wählen, ob sie ihre Brenngenehmigungen online über das Zoll-Portal oder in Papierform mit den Formularen 1219 für mehlige Stoffe, 1220 für nicht-mehlige Stoffe und 1221 für die Abfindungsanmeldung als Stoffbesitzer einreichen wollten.
Noch viel auf Papier
Viele Anträge werden dabei immer noch über Papier abgewickelt. Der wahrscheinlich wichtigste Grund dafür ist folgender: Die erfahrenden Stoffbesitzerbrenner haben ihren Stoffbesitzern bislang beim Ausfüllen der Formulare geholfen.
Das wird künftig so nicht mehr möglich sein. Warum? Steuerschuldner sind ja die Stoffbesitzer. Online müssen sie sich aber nun steuerlich auch als solche ausweisen, sprich, sie brauchen ein ELSTER-Zertifikat und müssen selbst die Formulare online ausfüllen und abschicken.
Viele Stoffbesitzer gehören aber der älteren Generation an, die sich noch die Mühe macht, das Obst aufzuklauben und zu verwerten. Online-affin sind diese engagierten Streuobst-Nutzer häufig nicht. Sie sind den Umgang mit dem Computer und dem Internet nicht gewöhnt.
Die Befürchtung ist nun, dass viele dieser Stoffbesitzer aufgeben werden. Der Brenner Leo Scholtes von der Mosel schätzt die Lage dramatisch ein: „Ich nehme an, dass bei mir cira 30 Prozent der Stoffbesitzer abspringen werden. Unter Kollegen, die noch mehr als ich für Stoffbesitzer brennen, werden Zahlen von bis zu 50 Prozent genannt.“
Um diese Zahlen geht´s
Die Zahl der angemeldeten Stoffbesitzer schwankt von Jahr zu Jahr, abhängig nicht zuletzt von der Obsternte. In der ersten Jahreshälfte 2018 waren es bundesweit rund 10.000 Stoffbesitzer, ein Jahr danach sogar über 80.000.
Würden davon ein Drittel bis zur Hälfte künftig wegfallen, wären das drastische Einbußen. Wirtschaftlich für diejenigen Abfindungsbrenner, die einen betrieblichen Schwerpunkt auf das Stoffbesitzerbrennen legen, aber auch für die Streuobstwiesen, deren Aufrechterhaltung an der Verwertung der Früchte hängt.
Online-Schulungen
Die Kleinbrenner-Verbände versuchen das dadurch aufzufangen, dass sie in Zusammenarbeit mit dem Zoll Online-Schulungen zum ELSTER-Zertifikat anbieten (siehe Kasten). Sie sind auch mit dem Zoll im Gespräch über eine möglichst nutzerfreundliche Oberfläche der kommenden „Stoffbesitzer-App“.
Ausfüllhilfe digital
Laut der Pressestelle des Hauptzollamts Stuttgart soll außerdem folgendes möglich sein: „Derzeit kann die Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers online nur durch den Stoffbesitzer selbst ausgefüllt und abgesandt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden Onlineverpflichtung wird es künftig möglich sein, dass der Abfindungsbrenner dem Stoffbesitzer die Daten des geplanten Brennbetriebs online zuliefert, bevor der Stoffbesitzer seine Anmeldung dem Zoll online übermittelt.“
Außerdem steht noch im Raum, dass es eventuell eine Verlängerung der Übergangsfrist geben oder auch eine Härtefallregelung geben wird, sprich, dass die Anträge noch länger in Papierform gestellt werden können. Silke Eckert-Lion, Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Klein- und Obstbrenner e. V. (BDKO) versichert: „Wir setzen uns dafür ein, dass die bürokratischen Hürden für alle, für die Abfindungsbrenner wie auch für die Stoffbesitzer, möglichst niedrig ausfallen. Trotzdem: Die Online-Anmeldung wird kommen, das fordert das Onlinezugangsgesetz. Sie verkürzt das Anmelde-Verfahren, das ist auch ein Stück Bürokratie-Abbau. Für alle, die da Schwierigkeiten haben, bieten wir Schulungen gemeinsam mit der Zollverwaltung an. Wir helfen unseren Mitgliedern so, die Hürden zu überwinden.“
Hintergrund Stoffbesitzer
Ein Stoffbesitzer ist nach § 11 des deutschen Alkoholsteuergesetzes eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die selbst gewonnenes Obst oder Obstmost in einer fremden Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten lässt. Das jährliche Brennkontingent ist auf 50 Liter reinen Alkohol beschränkt, der auf eigene Rechnung und Gefahr gewonnen wird.
- Kleinbrenner 01.03.2026 14:44Lieber Herr Springob, aus Unternehmerischer Sicht frage ich mich wie stabil die wirtcshaftliche Ausrichtung eines Unternehmes ist, wenn man sich existentiell auf Kundschaft über 710 Jahre verlässt. Dies ist aus meiner Sicht eine unternehmerische Fehlentscheidung. ,Ich kann selbst aus der Ferne diagnostizieren, dass diese Kunden auch ohne Online-Anmeldung in den nächsten Jahren rein aus biologischen Gründen wegfallen werden. Als Staatsbürger bin ich besorgt wenn Unternehmen sich mit einer simplen Online-Anmeldung schwertun wie die Zukunft unserer Wirtschaft in einer digitalisierten Welt funktionieren soll. Als Anhänger der freien Marktwirtschaft sollte man sich einer notwendigen Marktbereinigung von unfähigen Unternehmen nicht in den Weg stellen.Antworten
- Friedrich Springob 02.03.2026 08:16Sie haben insofern Recht, dass diejenigen Brenner, die auf das Stoffbesitzerbrennen setzen, nach Alternativen schauen sollten, weil die Perspektiven in der Tat - aus ganz natürlichen Gründen - nicht rosig sind. Das schließt nicht aus, dass man als Staat auch für diejenigen sorgt, die den rasanten digitalen Wandel nicht mitgehen können. Diese Zeitspanne, in der ein Papierantrag noch notwendig ist, ist - aus den selben Gründen wie oben - eine überschaubare ...Antworten
- Zahlmeister 27.02.2026 07:03eigentlich bekommt der Brenner nur den Brennlohn bezahlt. Das Anmelden in Papierform war auch umständlich und ich bin froh wenn es wegfällt. Für das Anmelden müsste der Brenner 20€ extra berechnen.Antworten








