
OwEi, owEi, owEi …
Auch wenn es in der Praxis Gegenbeispiele gibt, bislang war klar: Eine alkoholfreie Gin-Alternative darf nicht NO GIN heißen und ein Likör ohne Ei nicht LIKÖR OHNE EI, weil es sich um verbotene Anspielungen handelt. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kiel widerspricht dieser Rechtsauffassung – und stellt damit die Spirituosenwelt auf den Kopf.
von Friedrich Springob erschienen am 03.11.2025Das Landgericht hat nämlich am 28. Oktober entschieden, dass ein Likör, der kein Ei enthält, „Likör ohne Ei“ heißen darf. Damit hat es dem Unternehmen Warlich Rum aus Henstedt-Ulzburg recht gegeben – und dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie – vertreten durch den Vorstand William Verpoorten – unrecht. Während der Verband argumentiert, dass das Produkt „LIKÖR OHNE EI“ des Beklagten eine unrechtmäßige Anspielung auf Eierlikör sei, hält Dr. Ole Wittmann der Inhaber von Warlich Rum dagegen, „dass jeder versteht, dass in veganem LIKÖR OHNE EI kein Eierlikör drin ist.“
Dieser Auffassung folgte das Landgericht Kiel. Sein Sprecher Markus Richter sagte nach der Urteilsverkündigung: „Die Kammer hat den Antrag für unbegründet gehalten. Europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften stehen dem nicht entgegen. Weil es eben nicht Eierlikör ist, sondern gerade eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff Eierlikör.“
Der Schutzverband der Spirituosenindustrie plant laut seinem Geschäftsführer Dr. Christofer Eggers Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein einzulegen. Denn bliebe die Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel gültig, hätte das weitreichende Konsequenzen – auch für andere Spirituosenkategorien: Die Argumentation in Bezug auf die Abgrenzung Eierlikör vs. LIKÖR OHNE EI könnte dann zum Beispiel auch auch auf NO GIN angewandt werden. Denn auch hier könnte dann unterstellt werden, dass der Verbraucher wisse, dass es sich hier nicht um Gin handelt.
Am 13. November wird im Übrigen der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Potsdam zum Bezeichnungsverbot von „alkoholfreier Gin“ sein Urteil verkünden. Dieses Urteil könnte mittelbar auch Ausführungen zur Anspielung auf definierte und damit geschützte Namen von Spirituosenkategorien enthalten. Es bleibt also spannend.









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