Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen ab 1. Januar 2018
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War das Abfindungsbrennen jedoch bislang als historisches Besitzstandsprivileg auf bestimmte süd- und südwestdeutsche Regionen beschränkt und zudem die Zahl der zulässigen Abfindungsbrennereien je Bezirk der früheren Oberfinanzdirektionen begrenzt, ist das Abfindungsbrennen aus Gründen des grundgesetzlich verbrieften Gleichbehandlungsgebotes ab 1. Januar 2018 bundesweit möglich. Abfindungsbrennereien verfügen dann nicht mehr über ggf. käuflich zu erwerbende Brennrechte. Voraussetzung zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei ist eine staatliche Brennerlaubnis, die neue Brennereibesitzer beim örtlichen Hauptzollamt beantragen müssen. Auf diese Brennerlaubnis besteht Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei vorliegen (u.a. Mindestfläche von 3 Hektar bzw. 1,5 Hektar im Falle von Intensivobst oder Weinbau).
Die am 31. Dezember 2017 existierenden Abfindungsbrennereien erhalten automatisch ohne erneuten Antrag die staatliche Brennerlaubnis, jährlich 300 Liter reiner Alkohol aus zulässigen Rohstoffen zu erzeugen. Natürliche Personen ohne eigenes Brenngerät, die über selbsterzeugte Obststoffe verfügen, dürfen jetzt ebenfalls bundesweit als Stoffbesitzer auftreten und verfügen über ein Brennkontingent von jährlich 50 Liter reiner Alkohol. So sind jetzt z. B. alle Winzer in den neuen Bundesländern Stoffbesitzer und können ihren Weintrester bzw. Weinhefe in einer Abfindungsbrennerei, ggf. ausnahmsweise auch in einer Verschlussbrennerei, brennen lassen.
Beim Abfindungsbrennen wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt. § 24 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung sieht vor, dass das Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der nach den Vorschriften des § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) im Bundesanzeiger und auf der Internet-Plattform der Zollverwaltung www.zoll.de veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist auf dem Zoll-Internetportal im November 2017 erfolgt und ist für Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Die Rohstoffliste (Stand November 2017) ist auch auf der >> Homepage der Kleinbrennerei hinterlegt.
Wie bisher dürfen auch künftig nicht alle denkbaren Rohstoffe in Abfindungsbrennereien zu Destillaten oder Alkohol verarbeitet werden. Gleichwohl dürfen Abfindungsbrennereien, die bislang nur Obststoffe brennen durften, auch Getreide, Kartoffeln oder Bier brennen. Die zuletzt genannten Rohstoffe gelten nicht für Stoffbesitzer. Diese dürfen weiterhin nur selbst erzeugte Obststoffe verarbeiten. Grundsätzlich bleibt es bei der Richtschnur, dass in Abfindungsbrennereien nur einheimische Rohstoffe oder – neu – in den letzten Jahren einheimisch gewordene Rohstoffe wie Kiwis (Ausbeutesatz 3,0 Liter A je 100 Liter Maische) oder Feigen (Ausbeutesatz 3,3 Liter A je 100 Liter Maische) gebrannt werden dürfen. Für Alkohol aus Bananen, Mandarinen und Reis gilt eine einjährige Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2018.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die bislang in den §§ 121 und 122 Brennereiordnung festgelegten amtlichen Ausbeutesätze unverändert geblieben sind. Gegenüber diesen Paragrafen enthält die neue Rohstoffliste mehr Rohstoffe, die bislang nur wenigen betroffenen Abfindungsbrennereien und dem Hauptzollamt Stuttgart bekannt waren. Das neue Konzept, die Rohstoffliste mit den geltenden amtlichen Ausbeutesätzen im Internet zu veröffentlichen, sorgt für Transparenz und erlaubt eine rasche Änderung bzw. Ergänzung der zulässigen Rohstoffe.
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