
Holzspäne sind keine Holzfässer
Holzgeschmack allein macht noch keinen Whisky. Oder: Auf die Methode kommt es an, nicht nur auf den Geschmack und das Aroma – so lässt sich eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg zusammenfassen.
von Michael A. Else erschienen am 14.07.2026Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg datiert vom 10. April 2026 (Az. 327 O 299/24).
In dem Verfahren ging es um eine Auseinandersetzung um die Bezeichnungen „Whisky" oder „Barley Spirit", jeweils auch in Verbindung mit dem Zusatz „Single Malt", für eine Spirituose, die einem ergänzenden Herstellungsverfahren unter Verwendung von Holzspänen unterzogen wurde („Fast Forward Finishing"). In dem patentierten Verfahren werden zerkleinerte Holzspäne aus gebrauchten Eichenfässern oder Verschnitten von Eichenholz neutralisiert und thermisch aufbereitet. Danach dienen sie in dieser Form oder nach einer Imprägnierung mit Spirituosen oder Sherry und Portwein als „Finishing" eines einfachen Whiskys. Dadurch soll eine Fassreife imitiert und die Produktion beschleunigt werden. Für diesen Vorgang kommen Fässer aus Edelstahl zum Einsatz.
Whisky muss im Holzfass reifen
Dem Argument des Herstellers, dass rechtlich zwischen der Herstellung eines Whiskys und dessen anschließender Reifung zu unterscheiden sei, folgte das Gericht nicht. Es machte vielmehr klar, dass die Bezeichnungen gegen das absolute Bezeichnungsverbot aus Art. 10 Abs. 7 der EU-Spirituosenverordnung 2019/787 verstoßen: Das auf diese Weise hergestellte Erzeugnis ist kein Whisky entsprechend der Anforderungen aus Anhang I Nr. 2 zu Art. 10 Abs. 2 der Verordnung. Erforderlich sei eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern. Denn nach der Definition in Anhang I Nr. 2 bewahrt das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess entstanden sind. Und ohne „Whisky" sei auch die Bezeichnung „Single Malt" nicht zulässig.
Sensorik allein ist nicht alles
Auf eine sensorische oder kompositorische Gleichwertigkeit der fertigen Spirituose mit einem klassisch gereiften Whisky komme es nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Zugabe von Holzspänen der vorgegebenen Herstellungsweise entspricht. Betrachtet man die Anwendung der Methode als Verlängerung der vorgeschriebenen Fassreifung von mindestens drei Jahren, so erfolgte sie nicht in einem Holzfass. Denn trotz ähnlichen Funktionsprinzips unterscheiden sich die chemisch-physikalischen Prozesse beim Einsatz von Holzspänen deutlich von denen beim Einsatz von Holzfässern. Sollte man in dem Verfahren stattdessen einen auf die Reifung folgenden, zusätzlichen Herstellungsschritt sehen, wäre dieser für Whisky ebenso wenig vorgesehen wie für einen „Barley Spirit" – also einer Getreidespirituose nach Anhang I Nr. 3. Diese werden ausschließlich durch Destillation hergestellt; ein weiterer Herstellungsschritt wie eine Reifung ist nicht vorgesehen. Auf die Frage, ob durch das Herstellungsverfahren zugleich eine Aromatisierung oder Färbung im Sinne der Spirituosenverordnung erfolgt, kam es nicht mehr an.
Bedeutung für die Praxis
Ein vergleichbares Geschmacks- oder Aromaergebnis ersetzt nicht die vorgeschriebene Fassreifung in Holzfässern. Wer die Bezeichnung „Whisky" – und damit auch „Single Malt" – verwenden möchte, kommt an der dreijährigen Reifung im Holzfass nicht vorbei. Und: Selbst nach dieser Reifezeit im Fass sind Holzchips für diese und viele andere Spirituosenkategorien – wie zum Beispiel Obst- oder Tresterbrände – für eine Aromatisierung nicht erlaubt. Wer sie dennoch verwendet, muss sein Destillat zu einer einfachen „Spirituose“ herabstufen.










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