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Nachhaltigkeitswerbung

Strengere Regeln

Ab dem 27. September gelten für die Werbung mit Nachhaltigkeitsaussagen strengere Regeln. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 soll Greenwashing eindämmen, also Werbung mit unbelegten Umweltvorteilen. Auch redliche Hersteller müssen dann aufpassen.

von Christoph Dankers erschienen am 27.07.2026
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Da wird eine Sache grün gestrichen, die den damit verbundenen Anspruch gar nicht verdient …
Da wird eine Sache grün gestrichen, die den damit verbundenen Anspruch gar nicht verdient … © Francesco Scatena/shutterstock.com

Betroffen ist jede Form der Absatzförderung, einschließlich Etiketten, Verpackungen, Websites und Social Media.

Ein wichtiger Teil der neuen Regeln betrifft allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaschonend“. Solche Begriffe lassen offen, worin der beworbene Vorteil konkret liegen soll. Künftig sind sie grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht durch eine gesetzlich anerkannte, hervorragende Umweltleistung gedeckt sind, etwa eine Bio-Zertifizierung.

Verschärft werden auch die Anforderungen an private Nachhaltigkeitssiegel. Solche Zeichen sind künftig nur noch erlaubt, wenn sie auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen. Unternehmenseigene „Fantasielabels“ werden damit unzulässig. Hersteller und Händler können die Verantwortung insoweit übrigens nicht den Siegelgebern überlassen: Wer ein Produkt mit dem unzulässigen Siegel Dritter anbietet, kann selbst in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Neuregelung auch andere siegelartige Zeichen erfasst, die beim Verbraucher nur den Eindruck eines echten Nachhaltigkeitssiegels hervorrufen. Unternehmen können mit vergleichbaren Gestaltungselementen somit auch unbeabsichtigt in den Bereich des Verbots geraten.

Verstoß schnell spürbar

Eine Abverkaufsfrist für bereits etikettierte Ware ist leider nicht vorgesehen. Die Folgen eines Verstoßes können schnell spürbar werden. Wettbewerber und qualifizierte Verbände dürfen Verletzungen abmahnen und im Eilverfahren einstweilige Verfügungen bei Gericht erwirken. Schlimmstenfalls sind die betroffenen Aussagen künftig zu unterlassen; auch Umetikettierungen und Rückrufmaßnahmen können notwendig werden.

Unternehmen sollten ihren Auftritt deshalb eingehend prüfen und gegebenenfalls anpassen. Je konkreter eine Umweltaussage ist, desto eher fällt sie aus dem Verbot allgemeiner Umweltaussagen heraus. Konkrete Angaben wie „Produziert mit Strom aus 100 % Wind- und Solarenergie“ sind allgemeinen Aussagen wie „klimafreundlich“ klar vorzuziehen. Allgemeine Umweltaussagen sollten nur mit größter Vorsicht und auf Grundlage einer tragfähigen gesetzlichen Anerkennung verwendet werden. Auch Siegel mit Umweltaussagen sind kritisch zu betrachten. Wer ein privates Nachhaltigkeitssiegel Dritter nutzt, sollte gemeinsam mit dem Siegelgeber klären, ob es die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie erfüllt. Viele praktische Einzelfragen werden sich erst im Verlauf klären. Eine spezialisierte anwaltliche Beratung kann dennoch dazu beitragen, kostspielige Prozesse zu vermeiden.

Autor:in
Dr. Christoph Dankers
ist Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum. Seit 2025 arbeitet er bei der Lubberger Lehment Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
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