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Stoffbesitzerbrennen

Anmeldefehler vermeiden

Derzeit gehen beim Hauptzollamt Stuttgart vermehrt Abfindungsanmeldungen für Stoffbesitzer ein, die unzutreffend ausgefüllt sind. In diesen Fällen wird auf der ersten Seite der Name und die Anschrift der Brennerei anstelle des Stoffbesitzers angegeben.
Veröffentlicht am
Zoll
Betroffen sind die Papieranmeldungen mit Formular 1221 und die Onlineanmeldungen über das Bürger- und Geschäftskundenportal. Die unzutreffenden Abfindungsanmeldungen führen zu Zurückweisungen durch das Hauptzollamt Stuttgart. Beim Stoffbesitzerbrennen ist rechtlich immer der Stoffbesitzer der Anmelder und auch der Steuerpflichtige. Wie in der Vergangenheit, muss deshalb beim Ausfüllen des neuen Papierformulars 1221 ebenfalls der Name und die Anschrift des Stoffbesitzers angegeben werden. Wird die Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer über das Bürger- und Geschäftskundenportal eingereicht, muss sich der Stoffbesitzer am Portal mit seinen Zugangsdaten anmelden und das Formular 1221 aufrufen.
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