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Beschluss des Bundeskabinetts

Die Alkoholsteuer steigt

Jetzt ist es offiziell. Das Bundeskabinett hat gestern die Erhöhung von einigen Verbrauchssteuern auf alkoholhaltige Getränke beschlossen. Darunter die Alkoholsteuer auf Spirituosen. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

von Redaktion erschienen am 07.07.2026
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Symbolbild zur Alkoholsteuer
Symbolbild zur Alkoholsteuer © Friedrich Springob

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 unter Leitung von Bundeskanzler Friedrich Merz im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan des Bundes bis 2030 auch den Gesetzentwurf für das Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2027, das federführend vom Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden ist, soll einen Beitrag leisten, die Haushaltslage des Bundes zu konsolidieren. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz sollen unter anderem das Alkoholsteuergesetz, das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie das Alkopopsteuergesetzes geändert werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der für diese Getränke geltenden Verbrauchsteuersätze um jeweils 20 % zum 1. Januar 2027.

Erhöhung der Alkoholsteuer

Nach Artikel 1 dieses Gesetzentwurfes ist eine Erhöhung des Regelsatzes der Alkoholsteuer zum 1. Januar 2027 von derzeit 13,03 € je Liter reiner Alkohol (= 100 % vol) auf 15,64 € je Liter reiner Alkohol vorgesehen. Bezogen auf eine Flasche Cognac 0,7 Liter mit 40 % vol würde der Regelsatz der Alkoholsteuer von heute 3,65 € auf 4,38 € steigen, also um 73 Cent. Zu beachten ist, dass auf die Alkoholsteuer auch noch die Umsatzsteuer von 19 % erhoben wird. Der reduzierte Alkoholsteuersatz, der auf Destillate, die von Abfindungsbrennereien und von Stoffbesitzern gewonnen werden, erhoben wird, soll von derzeit 10,22 € je Liter reiner Alkohol auf 12,26 € je Liter reiner Alkohol steigen. Der Alkoholsteuersatz für kleine inländische Verschlussbrennereien mit einer Jahresproduktion bis zu 4 Hektoliter reiner Alkohol bzw. für kleine ausländische Verschlussbrennereien mit Jahresproduktion bis zu 5 Hektoliter reiner Alkohol soll von 7,30 € je Liter reiner Alkohol auf 8,76 € je Liter reiner Alkohol steigen.

Im Alkoholsteuergesetz selber werden die Alkoholsteuersätze nicht in Liter reiner Alkohol, sondern in Hektoliter reiner Alkohol angegeben und der Alkoholgehalt ist bei 20 Grad Celsius zu messen. Also z.B. der heute geltende Regelsatz der Alkoholsteuer in 1303 € je Hektoliter reiner Alkohol. Die Alkoholsteuer wird entgegen ihres Namens nicht auf alle alkoholischen Getränke erhoben, sondern nur auf Spirituosen und andere Erzeugnisse mit in der Regel destilliertem Ethylalkohol, die unter die Position 22.08 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Wein und Bier unterliegen nicht der Alkoholsteuer. Derzeit ist Wein in Deutschland keiner Verbrauchsteuer unterworfen bzw. der Steuersatz beträgt 0 Euro und Bier wird nach dem Biersteuergesetz einer relativ geringen Verbrauchsteuer unterworfen. Im Übrigen fließt die Biersteuer in die Haushalte der Bundesländer.

Die politische Diskussion über eine höhere Alkoholsteuer begann Anfang des Jahres 2026 durch entsprechende Äußerungen der gesundheitspolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen, die eine Erhöhung der Alkoholsteuer zur Eindämmung des Alkoholkonsums forderten (sog. Lenkungssteuer). Sodann empfahl die von der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken eingesetzte „FinanzKommission Gesundheit“ in ihrem Bericht vom 30. März 2026 als Maßnahme 65 die Fast-Verdoppelung des Regelsatzes der Alkoholsteuer in drei Jahresschritten 2027 bis 2029 von derzeit 13,03 € je Liter reiner Alkohol auf 26,03 € je Liter reiner Alkohol, um den Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Nach dieser Empfehlung wäre der Regelsatz der Alkoholsteuer 2027 um 5,50 € je Liter reiner Alkohol gestiegen, 2028 um weitere 3,50 € je Liter reiner Alkohol und 2029 erneut um 4,00 € je Liter reiner Alkohol. Die von der FinanzKommission Gesundheit kalkulierten Alkoholsteuer-Mehreinnahmen sollten zu 100 % dem Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium der Finanzen ist dieser Empfehlung nicht gefolgt und hat für das Haushaltsbegleitgesetz wie oben bereits erwähnt lediglich eine einmalige Erhöhung der drei geltenden Alkoholsteuersätze um jeweils 20 % vorgeschlagen.

Befürchtungen der Verbände

Die Verbände der Brennerei- und Spirituosenwirtschaft, so der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V., der Bundesverband der Obstverschlussbrenner e.V., der Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V. sowie der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner, haben sich seit Bekanntwerden der Empfehlungen der FinanzKommission mit guten Argumenten gegen jede Erhöhung der Alkoholsteuer gewandt. Ferner wandten sich eine Reihe von familiengeführten mittelständischen Spirituosenunternehmen sowie eine Allianz münsterländischer Kornbrennereien in offenen Briefen gegen die geplante Erhöhung der Alkoholsteuer. Insbesondere wird bezweifelt, ob sich die vom Bundesministerium der Finanzen errechneten Mehreinnahmen der Alkoholsteuer sowie der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und der Alkopopsteuer in Höhe von 455 Mio. € jährlich realisieren lassen. Die Erhöhung der Alkoholsteuer dürfte insbesondere die Existenz der kleinen und mittelständischen Spirituosenbetriebe, die gegenüber den international agierenden Spirituosenkonzerne ohnehin höhere Produktionskosten je produzierter Flasche haben (Stichwort: Skaleneffekte) und die höheren Produktionskosten nicht in voller Höhe in Form höherer Listenpreise an den LEH weitergeben können, gefährden. Die Zahl der aktiven Klein- und Obstbrenner (sog. Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer), die seit der Abschaffung des Branntweinmonopols bereits drastisch zurückgegangen ist, dürfte weiter abnehmen. Dieser weitere Rückgang der aktiven Abfindungsbrennereien hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Kulturlandschaft und würde insbesondere dazu führen, dass Streuobstwiesen und Streuobstbestände nicht mehr gepflegt würden, was sich wiederum nachteilig auf die Biodiversität (Verlust von seltenen Arten von Flora und Fauna) niederschlagen würde.

Weiteres parlamentarische Verfahren

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts am 6. Juli 2026 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Haushaltsbegleitgesetz auf die parlamentarische Reise geschickt. Nach dem Grundgesetz hat auch bei sogenannten Einspruchsgesetzen, also bei Gesetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zunächst der Bundesrat das Recht, innerhalb einer Frist von 6 Wochen zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und ggf. Änderungsanträge zum Gesetzentwurf zu verabschieden. Diese Frist kann ggf. auf 3 Wochen verkürzt werden. Sodann ist die erste Lesung im Bundestag, es folgen die Ausschussberatungen und dann die 2./3. Lesung im Bundestag mit der Annahme.

Auf Initiative des CDU-Bundestagsabgeordneten Johannes Rothenberger (Wahlkreis Offenburg/Ortenau) hat eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten ein Positionspapier zur Verbesserung der geltenden rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen der Klein- und Obstbrenner erarbeitet und dabei gefordert, als Kompensation einer möglichen höheren Alkoholsteuer die jährlichen Brennkontingente für Abfindungsbrennereien von derzeit 300 Liter auf 700 Liter reiner Alkohol zu erhöhen. Der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. fordert seit 2020 eine Erhöhung der jährlichen Brennkontingente für Abfindungsbrennereien, um nach der Abschaffung des Branntweinmonopols auch künftig noch eine Abfindungsbrennerei ökonomisch rentabel betreiben zu können. Abzuwarten bleibt, ob diese Kompensation im parlamentarischen Verfahren im Deutschen Bundestag durchgesetzt werden kann.

Info Erhöhung der anderen Steuern

Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht auch eine Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes vor. Vorgesehen ist eine Erhöhung der für diese Getränke vorgesehenen gestaffelten Verbrauchsteuersätze ebenfalls zum 1. Januar 2027.

Die Schaumweinsteuer für Schaumwein (Sekt) mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 % vol soll von derzeit 51 Euro je Hektoliter auf 61 Euro je Hektoliter steigen. Schaumwein (Sekt) mit einem Alkoholgehalt von =6 % vol soll von 136 Euro je Hektoliter auf 163 Euro je Hektoliter steigen.

Die Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse wie z. B. Sherry oder Portwein mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumenprozent soll von derzeit 153 Euro je Hektoliter auf 184 Euro je Hektoliter steigen. Zwischenerzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis zu 15 Volumenprozent sollen künftig mit einem Steuersatz von 122 Euro je Hektoliter statt wie bisher mit 102 Euro belastet werden.

Gemäß Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 soll zum 1. Januar 2027 auch die Alkopopsteuer um 20 % erhöht werden. Der Verbrauchsteuersatz für Alkopops soll im Alkopopsteuergesetz von derzeit 5550 Euro je Hektoliter reiner Alkohol auf 6660 Euro je Hektoliter reiner Alkohol erhöht werden.

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