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Geplante Erhöhung der Alkoholsteuer

Anhörung oder Ignoranz?

Vor Gesetzesänderungen ist es üblich, die betroffenen Branchenverbände anzuhören. Von ihnen eine Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden zu verlangen, macht das Verfahren aber zur Farce. Und das ist nicht der einzige Punkt, der den Brenner- und Spirituosenverbänden bezüglich der geplanten Erhöhung der Alkoholsteuer aufstößt.

von Friedrich Springob erschienen am 30.06.2026
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Die Bundesregierung verspricht sich von der Erhöhung der Alkoholsteuer Mehreinnahmen und eine gesundheitspolitische Lenkung. Aber das stimmt das auch?
Die Bundesregierung verspricht sich von der Erhöhung der Alkoholsteuer Mehreinnahmen und eine gesundheitspolitische Lenkung. Aber das stimmt das auch? © Friedrich Springob

Am frühen Nachmittag des 29. Juni ging den Verbänden der Diskussionsentwurf zur Anpassung der Alkoholsteuer mitsamt einer Synopse des Alkoholsteuergesetzes, in der die bisherige Fassung des Gesetzestextes den geplanten Änderungen gegenübergestellt wird, zu. Mit der Bitte, bis zum 30. Juni um 13:00 Uhr Stellung zu nehmen. Eine so kurze Frist kann man „sportlich“ nennen oder auch „unverschämt“. Zumindest aber ist sie nicht zielführend – wenn man denn beabsichtigt, eine fundierte und abgestimmte Stellungnahme zu erhalten.

Die Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Klein- und Obstbrenner (BDKO), Silke Eckert-Lion, stellt in ihrem Antwortschreiben dann auch fest: „Die Einräumung einer Stellungnahmefrist von weniger als 24 Stunden macht eine fachlich abgestimmte Verbandsstellungnahme faktisch unmöglich.“

Soviel zur Form. Inhaltlich zeigt sich der Verband aber auch enttäuscht. Denn die geplanten Änderungen beziehen sich allein auf die Steuersätze. Der Regelsteuersatz soll von 13,03 EUR auf 15,64 EUR und der für Abfindungsbrenner ermäßigte Steuersatz von 10,22 EUR auf 12,26 EUR angehoben werden. Eine satte Erhöhung um 20 Prozent – für viele Betriebe sicherlich nicht einfach zu verkraften. Aber immerhin scheint damit die zunächst drohende Verdoppelung der Alkoholsteuer vom Tisch zu sein. Und dennoch: Die Themen zur Abfindungsbrennerei, die der Verband schon lange und mehrfach mit dem Ministerium erörtert hat, etwa die vom BDKO anvisierte Erhöhung der jährlichen Brennkontingente und die Beibehaltung der aktuellen Ausbeutesätze, bleiben in der Synopse und damit anscheinend im aktuellen Gesetzgebungsverfahren außen vor. Die zunächst für Ende 2025 und dann für Mai 2026 angekündigten Gesetzesentwürfe, die die Forderung des Kleinbrennerverbandes berücksichtigen, liegen noch nicht vor.

Das will der Verband so nicht stehen lassen: „ Wir übersenden Ihnen als weitere Anlage unsere zwischenzeitlich erweiterte Forderungsliste und gehen davon aus, dass diese bei den weiteren Arbeiten zur Anpassung des Alkoholsteuergesetzes in die fachlichen Überlegungen einbezogen wird.“

Abfindungsbrennerei Forderungsliste des BDKO

Forderungen zur Weiterentwicklung des Alkoholsteuergesetzes im Rahmen des geplanten Gesetzgebungsverfahrens zum 01.01.2027

  • Kontingenterhöhung für landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien
  • Entbürokratisierung, Regulierungsabbau, Vereinheitlichung von Zoll-Formularen:

Vereinfachungen zum Erhalt einer Brennerlaubnis

Neudefinition was unter einem landwirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist

Auslegung zur rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit

Anpassung der Mindestflächen

Abschaffung der unbilligen Härte bei der Rechtsanwendung bei Verlust der Brennerlaubnis - § 10 (3) Alkoholsteuergesetz

Aussetzung der Überprüfungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach § 7a Alkoholsteuerverordnung

  • Erhalt des vereinfachten Lohnbrennens, dabei ist bei Anpassung des Kontingentes lA das Gesamtvolumen unverändert zu erhalten
  • Keine Erhöhung der Ausbeutesätze, was eine weitere Verschlechterung der Lage der landwirtschaftlichen Kleinbrennereien bedeuten würde.
  • Anerkennung des Abfindungsalkohols als landwirtschaftliches Produkt - unter § 24 (2) 1. UstG
  • 2 Abs. 2 Nr.2 AlkStG Kleinverschlussregelung bis 1000 lA – zu erweitern um einfache, technische Möglichkeiten – wie am Beispiel Österreich - 2 Abs. 2 Nr.2 AlkStG
  • Verlängerung der Übergangsfrist „Digitalisierung“ um weitere fünf Jahre für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer
  • Ausnahme der Zuckersteuer auf Spirituosen aus Abfindungsbetrieben

Argumente des BSI

Auch der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und Importeure (BSI) zeigt sich nicht zufrieden und stellt grundsätzlich in Frage, dass die Steuererhöhung überhaupt ihre Ziele erreichen wird. Angelika Wiesgen-Pick, die Geschäftsführerin des Verbandes sagt: „Wer eine Steuererhöhung als Beitrag zur Haushalts-Stabilisierung begründet, sollte auch darlegen, dass die erwarteten Mehreinnahmen unter realistischen Marktbedingungen tatsächlich entstehen. Zu beachten sind auch Absatzrückgänge, Ausweichreaktionen wie zum Beispiel Auslandseinkäufe und illegaler Bezug, Substitution zu anderen alkoholhaltigen Getränken sowie Effekte auf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Beschäftigung. Verbraucherinnen und Verbraucher reagieren in Zeiten hoher Inflation besonders sensibel auf Preiserhöhungen. Gleichzeitig erlebt die Branche seit Jahren durchschnittliche Absatzrückgänge von ca. 1 Prozent jährlich. Warum sollte sich dieser Trend trotz steigender Preise nicht fortsetzen?“

Zweifel hat der BSI auch bezüglich der gesundheitspolitischen Ziele, die obendrein noch den fiskalischen Zielen widersprechen: „In den Aussagen führender Politikerinnen und Politiker wird auch immer wieder auf eine mögliche Lenkungswirkung einer solchen Steuererhöhung verwiesen. Gesundheitspolitische Erwägungen und fiskalische Begründungen sollten jedoch nicht vermischt werden. Wenn eine Maßnahme mit erwarteten Mehreinnahmen begründet wird, müssen diese Einnahmeerwartungen auch belastbar sein. Man kann nicht aus gesundheitspolitischer Sicht starke Konsumrückgänge unterstellen und auf der fiskalischen Seite Mehreinnahmen als gesichert darstellen. Das ist ein Widerspruch in sich selbst.“

Argumente der Obstverschlussbrenner

Der Verband der Obstverschluss haut in eine ganz ähnliche Kerbe wie der BSI und prophezeit ebenfalls Mindereinnahmen, geht aber noch darüber hinaus:

„Den Mindereinnahmen stehen die Auswirkungen auf die Familienunternehmen und der weiter rückläufigen Bewirtschaftung der Landschaft entgegen. Inwieweit diese ohnehin in einer schwierigen Marktsituation überleben können, ist ungewiss.

Die mittelständischen und kleinstrukturierten Obstbrennereien sind ein wesentlicher Bestandteil regionaler Wertschöpfungsketten. Sinkende Absatzmengen gefährden nicht nur Brennereien, sondern auch Obstbauern, Lohnbrenner, Flaschen- und Verpackungshersteller sowie den ländlichen Tourismus.

Rückläufige Absätze an Obstbränden wird die Bewirtschaftung von Obstbäumen wei ter zurückgehen lassen.

Streuobstwiesen zählen zu den artenreichsten Kulturlandschaften Mitteleuropas. Die wirtschaftliche Verwertung des Obstes über Brennereien schafft einen Anreiz zu Pfle ge und Erhalt dieser Flächen. Fällt diese Nutzung weg, drohen Vernachlässigung oder Rodung. Damit hätte die Steuermaßnahme unbeabsichtigte negative Folgen für Biodiversität, Klimaanpassung und den Erhalt regionaler Kulturlandschaften.“

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