Bundesmonopolverwaltung (BfB): Bekanntmachung
Mit dem Inkrafttreten der Verlängerung des Branntweinmonopols gilt das Jahresbrennrecht (§ 40 Branntw- MonG) wird für die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 25 BranntwMonG) auf 60 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt.